Regelungen zu fluorierten Treibhausgasen

 Die im Kyoto-Protokoll der Klimarahmenkonvention festgelegten Emissionsreduktionspflichten gelten sowohl für die klassischen Treibhausgase Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4) und Lachgas (N2O) als auch für die fluorierten Treibhausgase HFKW, FKW, SF6 und NF3 (F-Gase). Konkrete, auf diese Stoffe bezogene Maßnahmen enthält das Kyoto-Protokoll jedoch nicht.

Die Europäische Union und Deutschland haben sich als Vertragsstaaten des Kyoto-Protokolls zur Emissionsminderung verpflichtet und eigene EU-Klimaschutzziele / nationale Klimaschutzziele festgelegt. Für das Erreichen dieser Ziele haben das Europäische Parlament und der Rat unter anderem das Inverkehrbringen und die Verwendung fluorierter Treibhausgase (F-Gase) in der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und in der Richtlinie 2006/40/EG geregelt. Im Dezember 2007 hat die Europäische Kommission Implementierungsvorschriften (Verordnungen) zur zum 01. Januar 2015 aufgehobenen Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase erlassen (siehe Linkliste unten auf dieser Seite). Diese Verordnungen  sind bis zum Erlass neuer Implementierungsvorschriften weiterhin gültig.

Die nationale Umsetzung der EU-Verordnungen über bestimmte fluorierte Treibhausgase erfolgte in Deutschland durch die Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase (Chemikalien-Klimaschutzverordnung – ChemKlimaschutzV). Diese wird als Folge der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 überarbeitet werden, behält aber bis dahin ihre Gültigkeit.

Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase

Nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (EP) und des Rates konnte am 20. Mai 2014 die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (neue F-Gas-V) im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden (L150/195). Die neue F-Gas-V tritt am 9. Juni 2014 in Kraft und gilt ab 01. Januar 2015. Neu ist insbesondere die schrittweise Begrenzung der Verkaufsmengen von teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoffen (HFKW) bis 2030 auf ein Fünftel der heutigen Verkaufsmengen. Weitergehende Informationen finden Sie auf unserer Themenseite EU-Verordnung über fluorierte Treibhausgase.

Montrealer Protokoll

Wichtigstes internationales Instrument zum Schutz der Ozonschicht ist das Montrealer Protokoll über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen. Das Montrealer Protokoll wurde im September 1987 von 24 Regierungen und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet. Mit dem Ratifikations-Gesetz vom November 1988 erlangten die dort formulierten Reduktionspflichten Rechtsverbindlichkeit in der Bundesrepublik Deutschland. Das Montrealer Protokoll war das Signal zum weltweiten Ausstieg aus der FCKW-Produktion und -Verwendung.

Bis zum Ende des Jahres 2006 haben 191 Vertragsstaaten das Montrealer Protokoll ratifiziert und ihre Produktionsmenge an Ozon abbauenden Stoffen insgesamt um 95 Prozent gegenüber dem Jahr 1987 reduziert.

Auf der Basis konkreter Vorschläge diskutieren die Vertragsstaaten des Montrealer Protokolls seit 2009 ein schrittweises Absenken der weltweit verfügbaren HFKW-Mengen („phase-down″). Die Aufnahme der Stoffgruppe der klimaschädlichen HFKW in das Montrealer Protokoll begründet sich in ihrer vorwiegenden Verwendung als Ersatzstoffe für ozonschichtschädliche Stoffe. Bisher konnten sich die Vertragsstaaten jedoch nicht auf ein Reduktionsszenario einigen.

Europäische Regelungen zu Ozon abbauenden Stoffen

Am 1. Januar 2010 ist die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, in Kraft getreten. Die deutsche Umsetzung erfolgte durch die Chemikalien-Ozonschichtverordnung. Eine Anpassung der nationalen Verordnung  an die Dienstleistungsrichtlinie erfolgte im Jahr 2010.

Nachfüllverbot für R22 und andere HFCKW ab dem 01.01.2015

Das Umweltbundesamt weist darauf hin, dass nach der Verordnung (EG) 1005/2009 ab dem 01.01.2015 ein Verwendungsverbot für alle teilhalogenierten ozonabbauenden Kältemittel (HFCKW), auch für aufgearbeitete Kältemittel, in Kraft tritt. Dies betrifft auch den HFCKW R22 sowie Mischungen, die diesen enthalten. Für vollhalogenierte Kältemittel, wie R12 und R11 gilt dieses Verbot schon seit längerem.

Das Verwendungsverbot umfasst dabei alle Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten, bei denen in den Kältekreislauf eingegriffen werden muss.

Der Ausschuss „Fachfragen und Vollzug“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC-AS FV) ist der Auffassung, dass Tätigkeiten, die einen aktiven Umgang mit den HFCKW-Kältemitteln bedingen, gemäß Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 nach dem 01.01.2015 nicht mehr zulässig sind. Dies kann insbesondere bei folgenden Tätigkeiten der Fall sein:

  • Filtertrocknerwechsel,
  • Ölwechsel,
  • Reparatur von Undichtigkeiten und der Weiterbetrieb der Anlage ohne Nachfüllen,
  • Druckmessungen mit mobilen Manometern mittels Schlauchleitungen über Schraderventile.

Diese Auslegung entspricht einem Beschluss des BLAC-AS FV vom 09.07.2014.