Brandschutz

Wartungsinformation über Brandschutzklappen

 

1. Funktion und Aufgabe

Entsprechend den Vorschriften der Landesbauordnung müssen Lüftungsleitungen in Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen und Lüftungsleitungen, die Brandabschnitte überbrücken, so hergestellt sein, dass Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse oder Brandabschnitte übertragen werden können. Dieses Schutzziel wird durch den Einsatz von Brandschutzklappen erreicht. Nach Einführung der Prüfzeichenpflicht im Jahre 1974 durften nur noch Brandschutzklappen mit einem vom Institut für Bautechnik in Berlin erteilten Prüfzeichen (PA-X…-Nr.) eingesetzt werden. Seit 1995 sind als Verwendbarkeitsnachweis für Brandschutzklappen allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen (beispielhafte Zulassungsnummer: Z-41.3-xyz) * erforderlich. Die Übereinstimmung der Ausführung mit der Zulassung ist durch ein Übereinstimmungszertifikat einer anerkannten Zertifizierungsstelle zu erbringen.

 

2. Zugänglichkeit **

Brandschutzklappen müssen so eingebaut werden, dass Inspektionen, Wartungs- und Reinigungsarbeiten möglich sind.

 

3. Kennzeichnung

Die Adresse bzw. Zuordnung zur Anlage muss in Ausführungs- bzw. Revisionsplänen eine eindeutige und zweifelsfreie Lokalisierung ermöglichen. Bei freier Zugänglichkeit ist die Brandschutzklappe entsprechend den Angaben in den Revisionsplänen zu kennzeichnen. Ist keine freie Zugänglichkeit gegeben (Klappe befindet sich z.B. oberhalb einer abgehängten Decke) ist in unmittelbarer Nähe der Brandschutzklappe eine Kennzeichnung vorzunehmen.

 

4. Auslöseein- und Schließvorrichtungen

Die Auslöseeinrichtung löst den Schließvorgang bei Erreichen der Ansprechtemperatur aus; die Schließvorrichtung schließt daraufhin die Brandschutzklappe. Brandschutzklappen ohne spezielle Wartungsauflagen sind grundsätzlich mit Auslöseein- und Schließvorrichtungen für ein fernbetätigtes Öffnen und Schließen ausgerüstet.
Die Funktion ist in regelmäßigen Zeitintervallen zu prüfen (siehe auch Abschnitt 5).

 

5. Wartungs- und Prüfungsvorschriften

In den Prüfbescheiden / Zulassungen sind die Wartungsauflagen detailliert beschrieben. Die Wartungstätigkeiten sind Bestandteil der Prüfbescheiden / Zulassungen. Dazu gehören äußere und innere Überprüfungen und Wartungen:

  • die Überprüfung der Dichtungselemente (innen);
  • das Entfernen von Verunreinigungen (innen und außen);
  • das Beseitigen von Korrosionsschäden (innen und außen);
  • das Nachschmieren von Lagerstellen (innen und außen);
  • die Überprüfung der mechanischen Funktion***;
  • die Überprüfung der elektrischen Funktion (bei Klappen mit elektrischen
    Betätigungs-, Steuer- und Signalelementen)***;
  • die Überprüfung der pneumatischen Funktion (bei Klappen mit pneumatischen Betätigungselementen) ***.

Der Wartungsaufwand ist abhängig von der Bauart der Brandschutzklappen. Es wird unterschieden zwischen Brandschutzklappen mit und ohne spezielle Wartungsauflagen. Gemäß Prüfbescheid / Zulassung müssen Brandschutzklappen mit Wartungsauflagen nach Inbetriebnahme der lüftungstechnischen Anlagen in halbjährlichem Abstand gewartet werden. Ergeben zwei aufeinanderfolgende Wartungen keine Funktionsmängel, sind die Brandschutzklappen nur noch in jährlichem Abstand zu warten. Bei Brandschutzklappen ohne spezielle Wartungsauflagen muss das Öffnen und Schließen monatlich geprüft und protokolliert werden. Diese Tätigkeit kann von der Zentrale über GLT erfolgen. Darüber hinaus gibt es Brandschutzklappen, in deren allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung keine Aussage über die Wartung beinhaltet ist. Diese Klappen müssen 1 x jährlich einer Inspektion unterzogen werden.
Über die Durchführung der Wartungsarbeiten muss eine Bescheinigung ausgestellt werden, die der Betreiber aufzubewahren hat.

 

6. Gutachterliche Überprüfung nach Länderverordnung
Verordnungen der einzelnen Bundesländer, veröffentlich in den jeweiligen Gesetzes- und Verordnungsblättern, regeln die Vorgehensweise bei der Prüfung gebäudetechnischer Anlagen und Einrichtungen. Dazu gehören auch Brandschutzklappen. Die Prüfungen sind gemäß den jeweils gültigen Landesbauordnungen durchzuführen. Diese Prüfungen ersetzen nicht die vorstehend beschriebenen Maßnahmen.
Geprüft werden haustechnische Anlagen und Einrichtungen:
•vor der ersten Inbetriebnahme;
•in festgelegten Zeitintervallen nach Inbetriebnahme;
•nach Änderungen

 

7. Wartung älterer Klappen

Vor Einführung der Prüfzeichenpflicht für Brandschutzklappen im Jahre 1974 gab es vom Gesetzgeber keine konkreten Anforderungen hinsichtlich der Wartung von Brandschutzklappen. Diese “alten” Brandschutzklappen unterliegen ebenfalls der allgemeinen Instandhaltungspflicht für sicherheitstechnisch relevante Bauteile.

*Erläuterung am Beispiel Brandschutzklappen: Z= Allg. bauaufsichtliche Zulassung 41=Nummer des Sachverständigenausschusses für Brandschutz beim DIBt, 3=Gruppennummer, xyz= fortlaufende Nummer
**Siehe auch VDMA 24186 Teil 0.
***Bei Brandschutzklappen ohne spezielle Wartungsauflagen muss diese Prüfung fernbetätigt, z.B. über die GLT erfolgen

Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für den Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss.
Oberverwaltungsgericht Münster 10 A 363 / 86 vom 12.11.1987